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Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist ein für Unternehmen geschaffenes Verfahren, welches in erster Linie dem Erhalt des Unternehmens dienen soll. Für Unternehmen bietet das Insolvenzverfahren und auch das Verfahren in Eigenverwaltung in aller Regel aber keine realistische Chance auf Genesung. Vielmehr birgt das Insolvenzverfahren insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH erhebliche Haftungsgefahren für das Privatvermögen der Geschäftsführer/Gesellschafter/Unternehmer, insbesondere wegen der sogenannten Insolvenzanfechtung und der Geschäftsführerhaftung. Zur Einleitung des Insolvenzverfahrens sollte daher stets ein Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht beigezogen werden. In vielen Fällen hat der insolvenzrechtliche Anwalt auch von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzantrag) abzuraten, da eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren oder eine Abwicklung des Unternehmens ohne Insolvenzverfahren für die Beteiligten günstiger ist. Da die Einleitung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzantrag für Geschäftsführer verpflichtend ist, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht unerlässlich. Eine umfassende Beratung und Vertretung im Insolvenzrecht, insbesondere bei der Insolvenzantragstellung und im Insolvenzverfahren, im Großraum Stuttgart finden Sie bei uns.

Als Gläubiger von insolventen Unternehmen ist es im Übrigen sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht zur Anmeldung der Forderungen, zur Auseinandersetzung von Sicherheiten und ab einer Forderungshöhe von etwa € 20.000,00 zur Verwaltung der Insolvenzforderung beizuziehen. Die geringen Quotenaussichten im Insolvenzverfahren resultieren in der Regel aus der fehlenden Kenntnis der Gläubiger vom Insolvenzrecht. Ich rate Ihnen daher, sich bereits zu Beginn eines Insolvenzverfahrens von einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht beraten zu lassen, da bei Untätigkeit und erheblichem Zeitablauf das Insolvenzverfahren ihren Forderungswert nahezu vollständig vernichten wird.

Privatinsolvenz

Das Insolvenzverfahren für Privatpersonen (Privatinsolvenz) ist als letzter Ausweg aus einer Überschuldung geeignetes Instrument zur Entschuldung. Vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens ist jedoch ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch (Schuldenbereinigungsplan) in die Wege zu leiten. Ohne diesen vorinsolvenzlichen Einigungsversuch kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden. Die Schuldenbereinigung hat aber auch häufig Erfolg, wenn der Schuldner die bestehenden Verbindlichkeiten durch Einmalzahlung in der Größenordnung von 10 bis 30 Prozent bedienen kann. Auch kann das Insolvenzverfahren durch Ratenzahlungsplan vermieden werden. Der den Insolvenzschuldner belastende Teil des Insolvenzverfahrens erledigt sich regelmäßig nach drei Jahren. Das Insolvenzverfahren führt in der Regel zur vollständigen Schuldenbefreiung. Eine umfassende Beratung und Vertretung im Insolvenzrecht, insbesondere bei der Insolvenzantragstellung und im Insolvenzverfahren, im Großraum Stuttgart finden Sie bei uns.

Für Privatpersonen ist ein Insolvenzverfahren in aller Regel aber nur dann sinnvoll, wenn die Einkommensverhältnisse schlecht sind, Forderungen der Gläubiger in Höhe von mehr als € 10.000,00 bestehen und mehr als fünf Gläubiger vorhanden sind. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht ist nicht zwingend vorgeschrieben und auch deutlich teurer als die Betreuung durch die Schuldnerberatung. Der Rechtsanwalt wird allerdings das Insolvenzverfahren innerhalb von ein bis zwei Monaten einleiten können, während Sie bei der Schuldnerberatung länger auf die Einleitung des Insolvenzverfahrens warten müssen. Rechnen Sie bei der Betreuung durch einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht mit Kosten von mindestens € 1.500,00 oder suchen Sie die Schuldnerberatung auf.

Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO, § 130 InsO, § 131 InsO, § 133 InsO, § 135 InsO)

Die Insolvenzanfechtung ist ein Institut des Insolvenzrechts, welches dafür sorgen soll, dass einzelne Gläubiger vor Insolvenzeröffnung nicht vorab gesondert befriedigt werden. Unter den Voraussetzungen der § 129 InsO, § 130 InsO, § 131 InsO, § 133 InsO, § 135 InsO berechtigt das Insolvenzrecht den Insolvenzverwalter, von denjenigen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesondert befriedigt worden sind, das Erhaltene durch Anfechtung zurückzuverlangen. Sie erhalten daher ein Schreiben des Insolvenzverwalters, mit dem er Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung zurückverlangt.

Als Anfechtungsgegner haben Sie sich der Insolvenzanfechtung allerdings nicht unterzuordnen. Häufig stellt sich bei einer Beratung durch einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht heraus, dass die vom Insolvenzverwalter dargelegten Umstände, die den Anspruch aus Insolvenzanfechtung begründen sollen, nicht vorliegen oder die vom Insolvenzverwalter vorgenommene Insolvenzanfechtung vom Insolvenzrecht nicht gedeckt ist. Eine Prüfung der Begründung der Insolvenzanfechtung sollte daher stets vorgenommen werden. Im Großraum Stuttgart stehe ich Ihnen hierbei und im gesamten Insolvenzrecht zur Verfügung.

Geschäftsführerhaftung (§ 15 b InsO)

Die Geschäftsführerhaftung ist ein Institut des Insolvenzrechts, welches die Gläubiger einer haftungsbeschränkten Gesellschaft wie einer GmbH vor Vermögensverschiebungen schützen soll. Nach § 15b InsO haben die Geschäftsführer deshalb Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife leisten, der Gesellschaft zu erstatten. Das Insolvenzrecht will hiermit die verspätete Einleitung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzantrag sanktionieren. In aller Regel wird dieser insolvenzrechtliche Erstattungsanspruch vom Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung gegenüber den Geschäftsführern geltend gemacht. Trotz dieses nachvollziehbaren Interesses gelingt es den Insolvenzverwaltern in der Praxis häufig nicht, die insolvenzrechtlichen Voraussetzung für die frühere Verpflichtung zur Einleitung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzantrag ausreichend darzulegen. Außerdem unterliegt die Geschäftsführerhaftung noch diversen Einschränkungen zugunsten der Geschäftsführer. Daher empfiehlt sich eine genaue Prüfung durch einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht. Auch hierfür und im gesamten Insolvenzrecht stehe ich Ihnen im Großraum Stuttgart gerne zur Verfügung.

Anwaltshaftung

Haftungsansprüche gegen ehemalige Rechtsanwälte treten häufig auf (Anwaltshaftung). Hat ein Rechtsanwalt den Mandanten vorgerichtlich unrichtig beraten, einen Prozess nicht pflichtgemäß geführt oder zu einem wirtschaftlich unsinnigen (Prozess-)Vergleich geraten, können dem Mandanten Schadensersatzansprüche gegen seinen Rechtsanwalt zustehen. Solche Anwaltshaftungsansprüche setze ich im Großraum Stuttgart sowie bundesweit für Sie durch. Bedenken Sie aber, dass das Aufarbeiten des Sachverhaltes und der Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt erheblichen Aufwand mit sich bringt und daher die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Ihren ehemaligen Rechtsanwalt erst ab einem Schaden von etwa € 10.000,00 sinnvoll ist. Zu meinem Leistungsportfolio gehört aber nicht nur, die Anwaltshaftungsansprüche zu identifizieren und durchzusetzen, sondern umfassend im Rechtsanwalts- und Rechtanwaltsvergütungsrecht zu beraten, sodass auch überhöhte Honorarforderungen abgewehrt oder zurückgefordert werden können. Im telefonischen Erstgespräch bekommen Sie von mir eine grobe Einschätzung, ob das Verfolgen von Ansprüchen aus Anwaltshaftung überhaupt Sinn macht. Danach stehe ich Ihnen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Ihren ehemaligen Rechtsanwalt umfassend zur Seite.

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