Bibliothek

In dieser Bibliothek finden Sie erläuternde Informationen zum gesamten Beratungsangebot. Insbesondere sind zahlreiche Begriffe aus dem Insolvenzrecht für Sie aufbereitet. Die Bibliothek ist alphabetisch sortiert.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag eröffnet. Diesen Antrag können der Schuldner selbst oder ein Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Regelmäßig wird nach Antragsstellung zunächst ein Sachverständiger bestellt, der das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen beurteilt. Der Insolvenzschuldner muss deshalb vollständige Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilen. Bis feststeht, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen, wird regelmäßig ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der das vorhandene Vermögen sichern soll. Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, wird ein endgültiger Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Vermögen des Insolvenzschuldners vollständig liquidiert. Die Gläubiger melden Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Nach Abzug der Kosten des Verfahrens und der Masseverbindlichkeiten wird das liquidierte Vermögen gleichmäßig an die Tabellengläubiger verteilt. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben.
§ 27 InsO
Eröffnungsbeschluss

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [...]
(2) [...]

Absonderungsberechtigte Gläubiger

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind an Insolvenzverfahren beteiligte Gläubiger, für deren Forderungen Sicherheiten bestellt wurden und bei denen unter den Voraussetzungen der §§ 49 ff. InsO der Nachrang der Insolvenzmasse angeordnet wird. Diese Gläubiger haben sich also vorerst an die Verwertung ihrer Sicherheiten zu halten, beispielsweise die Zwangsversteigerung in ein Grundstück zu betreiben, und können nur für den dann noch unbefriedigten Teil ihrer Forderung als Tabellengläubiger die Insolvenzquote beanspruchen. Gegenüber den Tabellengläubigern sind die Absonderungsberechtigten wirtschaftlich privilegiert, weil ihnen eben eine Sicherheit für ihre Forderung haftet. Im Gegensatz zu anderen Sicherungsnehmern sind die Absonderungsberechtigten allerdings in ihren Verwertungsrechten durch die §§ 166 ff. InsO beschränkt. Regelmäßig müssen sie sogar nach §§ 170, 171 InsO einen Beitrag zur Insolvenzmasse leisten. Daher empfiehlt es sich als institutioneller Gläubiger, Kreditgeber oder Kreditversicherer, seine Forderungen dergestalt zu besichern, dass im Falle der Insolvenz das Sicherungsrecht aufrechterhalten bleibt und nicht zu einem Absonderungsrecht verkommt.
§ 52 InsO
Ausfall der Absonderungsberechtigten

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

Anfechtungsgegner

Der Anfechtungsgegner ist derjenige, von dem der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung einen Betrag oder die Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes einfordert.
§ 143 InsO Rechtsfolge

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.[...]
(2) [...]

Aussonderungsberechtigte

Aussonderungsberechtigt sind nach § 47 InsO all diejenigen, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen können, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht aber unter § 51 Nr. 1 InsO fallen. So kann der Leasinggeber, der Vermieter oder der Eigentumsvorbehaltsverkäufer seine Gegenstände aus dem Beschlag des Insolvenzverwalters herausverlangen. Insbesondere im Hinblick auf die Sicherungsübereignung lässt sich durch die vorinsolvenzliche Vertragsgestaltung erreichen, dass der Sicherungsnehmer nicht Absonderungsberechtigter nach § 51 Nr. 1 InsO wird, sondern den Sicherungsgegenstand nach § 47 InsO herausverlangen kann. Ich berate Sie hierzu gerne.
§ 47 InsO Aussonderung

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Betribeswirtschaftliche Sanierung

Unter betriebswirtschaftlicher Sanierung verstehe ich die Restrukturierung des Geschäftsbetriebs in der Krisensituation zur Abwendung der Insolvenz. Häufig bedarf es für die rentable Fortführung eines von der Insolvenz bedrohten Unternehmens lediglich betriebswirtschaftlicher Veränderungen, um die Insolvenz abwenden zu können. Hierfür kann es ausreichen, sich von einzelnen unproduktiven Mitarbeitern zu befreien oder Preise entsprechend anzupassen. Eine betriebswirtschaftliche Sanierung sollte allerdings stets unter Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Folgen durchgeführt werden, damit im Fall des Scheiterns der Sanierungsbemühungen das insolvenzfreie Vermögen weiterhin gesichert bleibt. Die betriebswirtschaftliche Sanierung lässt sich auch mit weiteren Sanierungsinstrumenten, wie dem Debt Equity Swap oder einem Gesamtvergleich verbinden. Ich berate Sie hierzu gerne.

Debt Equity Swap

Der Debt Equity Swap oder auch Schuldenbeteiligungstausch ist eine mögliche Alternative zur Vermeidung der Unternehmensinsolvenz. Durch den Debt Equity Swap werden Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft in Beteiligungen umgewandelt. Dieser Tausch ermöglicht es bei rentablen Geschäftsbetrieben außergewöhnliche Liquiditätslücken zu überbrücken und den Gläubigern eine umfangreiche Befriedigung in Aussicht zu stellen. Dieser Schuldenbeteiligungstausch kann in unterschiedlichen Varianten durchgeführt werden. Häufig sind Regelungen, die die Beteiligungen später wieder an die ursprünglichen Gesellschafter zurückfallen lassen, interessengerecht. Der Beteiligungstausch kann auch mit anderen Sanierungsinstrumenten verknüpft werden. Er ist insbesondere dann geeignet, wenn die Anzahl an offenen Verbindlichkeiten gering ist und sich auf wenige private Gläubiger konzentriert. Gerne erstelle ich für Sie ein geeignetes Konzept.

Einzelzwangsvollstreckung

Die Einzelzwangsvollstreckung bezeichnet die zwangsweise Durchsetzung von Forderungen einzelner Gläubiger nach den Regeln der Zivilprozessordnung, etwa durch Kontenpfändung oder Beauftragen eines Gerichtsvollziehers. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Zwangsvollstreckung Einzelner nur noch in sehr begrenztem Umfang möglich.
§ 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Firmenbestattung

Als Firmenbestattung bezeichnet man die Kunst, sich von lästigen Kapitalgesellschaften zu befreien. In aller Regel verursachen nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmende Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, etc.), nicht unerhebliche Kosten. Sich einer solchen Gesellschaft zu entledigen, kann auf mehrere Arten geschehen. Insbesondere sind hierfür die Liquidation und anschließende Abmeldung, selten auch ein Antrag auf Insolvenzeröffnung geeignet. Gerade bei letzterem gilt es allerdings auszuloten, ob mit Ansprüchen des Insolvenzverwalters oder gemäß § 26 Abs. 4 InsO mit einer Pflicht zum „Bezuschussen“ des Insolvenzverfahrens zu rechnen ist.
§ 26 InsO
Abweisung mangels Masse

(1) [...] Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. [..]
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. [...]

Geschäftsführerhaftung

Die Geschäftsführerhaftung ist ein Institut, welches die Gläubiger einer haftungsbeschränkten Gesellschaft vor Vermögensverschiebungen schützen soll. Nach § 15b InsO (§ 64 GmbHG) haben die Geschäftsführer deshalb Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife leisten, der Gesellschaft zu erstatten. In aller Regel wird dieser Erstattungsanspruch vom Insolvenzverwalter gegenüber den Geschäftsführern geltend gemacht. Trotz dieses nachvollziehbaren Interesses gelingt es den Insolvenzverwaltern in der Praxis aber häufig nicht, die Insolvenzreife ausreichend darzulegen. Außerdem unterliegt die Geschäftsführerhaftung noch diversen Einschränkungen zugunsten der Geschäftsführer. Daher empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Anspruchsbegründung des Insolvenzverwalters.

Das Geheimnis in der erfolgreichen Abwehr eines solchen Anspruchs liegt übrigens in der Verengung des Streitgegenstandes. Dies erkläre ich Ihnen aber gerne persönlich.
§ 15b InsO
Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Die nach § 15a I S. 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen.

Gesamtvergleich

Ein Gesamtvergleich ist eine mögliche Alternative zur Anmeldung der Insolvenz. Bei einem Gesamtvergleich, der bis zum 31.12.1998 noch gesetzlich vorgesehen, nämlich in der Vergleichsordnung geregelt war, verzichten die Gläubiger auf einen gewissen Teil ihrer Forderungen und verhindern dadurch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Die Gläubiger erhalten im Gegenzug sofortige Befriedigung des noch bestehenden Teils. Trotz der Abschaffung eines gesetzlichen Rahmens, kann ein solcher Gesamtvergleich auch heute noch zustande kommen. Er dürfte in vielen Fällen für Gläubiger und Schuldner auch sehr attraktiv sein.

Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in der Bundesrepublik ist mit einer durchschnittlichen Insolvenzquote in Höhe von etwa 5 % zu rechnen (Angabe des statistischen Bundesamts, Stand März 2016). Ferner muss berücksichtigt werden, dass ein Regelinsolvenzverfahren nach Angaben des Instituts für Mittelstandsforschung im Schnitt etwa 4 Jahre dauert. Ein Verzicht der Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen kann daher wirtschaftlich sehr sinnvoll sein.

Für den Schuldner hingegen ist der Gesamtvergleich insbesondere dann sehr interessant, wenn das insolvenzreife Unternehmen im Rahmen einer haftungsbeschränkten Gesellschaft geführt wird und die Gesellschafter den Betriebskern von einem Insolvenzverwalter ohnehin erwerben würden. Der Gesamtvergleich erspart dann die erheblichen Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren, das Aufdecken der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Insolvenzverwalter und die Haftungsgefahren, denen insbesondere die Geschäftsführung ausgesetzt ist.

Ein Gesamtvergleich genießt zuletzt auch steuerliche Vorteile in Form des Sanierungsprivilegs.

In der Krisensituation sollten Schuldner und Gläubiger daher kooperieren. Das Insolvenzverfahren ist in aller Regel für beide Seiten ein sehr schlechtes Geschäft.
§ 1 VerglO Grundsatz
Der Konkurs kann nach Maßgabe dieses Gesetzes durch ein gerichtliches Vergleichsverfahren abgewendet werden.

Haftungsbeschränkte Gesellschaft

Bei einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ist der Durchgriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschafter nicht möglich. Vielmehr haftet den Gläubigern ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird dieser Grundsatz zwar rechtlich nicht in Frage gestellt, allerdings wirtschaftlich konterkariert. Der Insolvenzverwalter hat nämlich die Möglichkeiten über die §§ 30 ff. GmbHG, § 64 GmbHG oder §§ 132 ff. InsO gegen die (geschäftsführenden) Gesellschafter vorzugehen. Im Falle der Insolvenz ist also ein wirtschaftlicher Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter und oder Geschäftsführer möglich. Die Gefahren eines solchen Zugriffs sollten daher vor Antragsstellung geprüft werden. Häufig ist es günstiger, die Zahlungsunfähigkeit durch Formen der Finanzierung abzuwenden und den Betrieb geordnet abzuwickeln oder zu veräußern.
§ 31 GmbHG
Erstattung verbotener Rückzahlungen

(1)Zahlungen, welche den Vorschriften des § zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) [...]

Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist ein Rechtsinstitut, welches Sorge dafür tragen soll, dass einzelne Gläubiger vor Insolvenzeröffnung nicht vorab gesondert befriedigt werden. Unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO ist der Insolvenzverwalter berechtigt, von denjenigen, die vor Eröffnung des Verfahrens gesondert befriedigt worden sind, das Erhaltene zurückzuverlangen, damit es gleichmäßig verteilt werden kann.

Als Anfechtungsgegner haben Sie sich diesem Gerechtigkeitsgedanken allerdings nicht unterzuordnen. Häufig stellt sich auch heraus, dass die vom Insolvenzverwalter dargelegten Umstände, die den Rückgewähranspruch begründen sollen, überhaupt nicht vorliegen oder die vom Insolvenzverwalter behauptete Rechtsfolge überhaupt nicht zu tragen imstande sind. Eine Prüfung der Anspruchsbegründung des Insolvenzverwalters sollte daher stets vorgenommen werden. 

Sollten Sie vom Insolvenzverwalter im Rahmen einer Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden, haben aber gleichfalls Forderungen gegen den Insolvenzschuldner, kann es übrigens sehr klug sein, die eigenen Forderungen erst einmal nicht zur Insolvenztabelle anzumelden. Ich erkläre Ihnen das aber gerne persönlich.
§ 129 InsO Grundsatz

Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ bisanfechten.

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst alle Vermögensgegenstände, an denen der Insolvenzschuldner persönlich oder dinglich berechtigt ist, mithin die ihm "gehören". Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, diese gesamte Insolvenzmasse zu liquidieren. Zum Ende eines Insolvenzverfahrens wird die sich dann auf einem Guthabenkonto (Anderkonto) befindliche Insolvenzmasse an die Tabellengläubiger verteilt.
§ 35 InsO Begriff der Insolvenzmasse

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) [...]

Insolvenzquote

Die Insolvenzquote bezeichnet den Anteil, den die Tabellengläubiger auf ihre ursprüngliche Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten. Beträgt die Forderung eines Gläubigers beispielsweise € 10.000,00, erhält dieser bei einer Insolvenzquote von 10 % nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Betrag in Höhe von € 1.000,00.
§ 196 InsO Schlussverteilung

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens abgeschlossen ist.
(2) [...]

Insolvenzreife

Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung Eröffnungsgrund. Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, wird von Insolvenzreife gesprochen.
§ 16 InsO Eröffnungsgrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Insolvenztabelle

Die Insolvenztabelle ist die Aufzeichnung über alle bestehenden Forderungen gegen den Insolvenzschuldner. Jeder Gläubiger kann seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Sie bildet die Grundlage für die Ausschüttung der Insolvenzquote.
§ 175 InsO Tabelle

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in Absund genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen
(2) [...]

Insolvenzschuldner

Der Insolvenzschuldner ist die natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist nicht – wie wohl landläufig angenommen – ein Institut, um eine Person von ihren Schulden zu befreien. Das Insolvenzverfahren ist nach seiner gesetzlichen Konzeption ein Korrekturrecht, welches die Einzelzwangsvollstreckung der besicherten Gläubiger eines insolventen Unternehmens in den Unternehmensverbund verhindern soll, um die volkswirtschaftlich günstigsten Sanierungsmöglichkeiten, insbesondere eine Betriebsübertragung im Ganzen weiterhin zu ermöglichen. Daher werden Unternehmensinsolvenzen auch als Regelinsolvenzen bezeichnet, weil sie innerhalb der Insolvenzordnung (InsO) die Regel sind. Die ebenfalls in der Insolvenzordnung geregelte Privatinsolvenz, die unter strengen Voraussetzungen zu einer Befreiung von bestehenden Verbindlichkeiten führen kann, stellt indes ein sozialromantisches Institut dar, welches der Gesetzgeber nur bei Gelegenheit kodifizierte. Diese dargestellte, bereits in § 1 InsO enthaltene Wertung ist für das Grundverständnis der Insolvenzordnung essenziell. Nur wer begreift, dass die Insolvenzordnung in ihrem Kern der Sanierung von Unternehmen dienen soll, kann die Vorschriften dieses Gesetzes verstehen und entsprechend auslegen. 

Für die Betroffenen, die Schuldner und Gläubiger, bedeutet dies aber nicht, dass das Insolvenzverfahren ein für die Befriedigung ihrer Interessen zugeschnittenes System ist. Vielmehr verlangt die Insolvenzordnung eine weitgehende Beschneidung der Freiheitsrechte des Schuldners zugunsten des Insolvenzverwalters und erfahrungsgemäß eine erhebliche Aufzehrung des noch vorhandenen Vermögens durch Verfahrenskosten zu Lasten der Gläubiger. Das Insolvenzverfahren ist bei wirtschaftlichen Schieflagen daher eine nur sehr ungünstige Alternative von zahlreichen anderen. 

Weil es sich bei einem Insolvenzverfahren allerdings um ein Antragsverfahren handelt, obliegt es den Beteiligten – freilich unter Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen –, ein solches einzuleiten. Es empfiehlt sich daher sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger, die Einleitung eines solchen Verfahrens umfassend zu durchdenken, die Gefahren von Vermögensverlusten abzuschätzen, die Kosten des Verfahrens zu kalkulieren und sämtliche Alternativen in eine Gesamtabwägung einzustellen. Die Bestellung eines Insolvenzverwalters bedeutet den vollständigen Kontrollverlust über sämtliches Vermögen. Aus meiner Sicht ist das Insolvenzverfahren bereits deshalb nie eine echte Alternative.
§ 1 InsO Ziele des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist eine von dem Insolvenzschuldner unabhängige Person. Er wird durch das Insolvenzgericht ausgewählt. In aller Regel sind Insolvenzverwalter spezialisierte Rechtsanwälte.

Der Insolvenzverwalter erhält mit Eröffnung des Verfahrens sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen. Er hat dieses Vermögen zu liquidieren und an die Gläubiger zu verteilen.

Aufgrund der Regelungen zur Vergütung des Insolvenzverwalters, hat dieser einen großen ökonomischen Anreiz, Insolvenzmasse zu generieren. Auch wenn er zu Beginn des Verfahrens gegenüber den Beteiligten meist diplomatisch auftritt, wird er im späteren Verlauf sämtliche Ansprüche der Insolvenzmasse ohne Rücksicht auf menschliche Befindlichkeiten gegen alle Beteiligten durchsetzen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet.

Daher empfiehlt es sich als Insolvenzschuldner, sämtliche Unterlagen, die man dem Insolvenzverwalter überlässt, vorsichtshalber als Kopie bei sich zu behalten.
§ 56 InsO
Bestellung des Insolvenzverwalters

Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. [...]
(2) [...]

Kontrollierte Insolvenz

Unter einer kontrollierten Insolvenz verstehe ich die bewusste Einleitung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzschuldner. In seltenen Konstellationen kann es ausnahmsweise sinnvoll sein, keine Anstrengungen mehr zu unternehmen, um das Insolvenzverfahren abzuwenden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Krise zugespitzt hat und keinerlei Handlungsspielraum mehr besteht. In solchen Fällen können nur noch rechtliche Möglichkeiten ergriffen werden, um das bedrohte Vermögen vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu schützen. Man sollte sich aber stets darüber im Klaren sein, dass der falsche Umgang mit solchen Situationen strafrechtliche Konsequenzen haben kann, vgl. §§ 283 ff. StGB. Insofern empfiehlt es sich in diesen Situationen unbedingt, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
§ 283 StGB Bankrott

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder [...]
(2) [...]

Kosten des Insolvenzverfahrens

Als Kosten des Insolvenzverfahrens gelten die Gerichtskosten, die Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters sowie die Vergütung des Gläubigerausschusses. Die Höhe dieser Kosten ist zum Großteil abhängig von der Insolvenzmasse, die Vergütung des Gläubigerausschusses ist abhängig vom Zeitaufwand. Nicht selten wird durch diesen Teil der Verfahrenskosten bereits mehr als die Hälfte des vorhandenen Vermögens aufgezehrt. Daher empfiehlt es sich vor einem Insolvenzantrag zu eruieren, wie viel das Insolvenzverfahren an Kosten verursachen wird. Dadurch können die Verluste der Gläubiger zu einem Großteil abgebildet werden und gegebenenfalls einvernehmliche Alternativen gefunden werden.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, wirken sich diese Positionen am stärksten darauf aus, dass die Insolvenzquote am Ende niedrig ausfallen wird. Ein genaues Hinsehen kann sich daher lohnen.
§ 54 InsO
Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Liquidieren/ Liquidation

Liquidieren oder Liquidation meint im juristischen Sprachgebrauch die Umwandlung materieller und immaterieller Vermögenswerte in bares Geld. Bei der Liquidation einer Gesellschaft wird also deren gesamtes Vermögen veräußert. Bei der Liquidation eines Schadensersatzanspruchs wird der Anspruchsgegner – meist gerichtlich – zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gezwungen.
§ 66 GmbHG Liquidatoren

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, [...].
(2) [...]

Massearmut

Von Massearmut wird gesprochen, wenn die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die nach § 54 InsO zu decken. Liegt Massearmut bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, wird der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens regelmäßig abgewiesen. Tritt Massearmut nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, kann das Verfahren einzustellen sein. Bei Massearmut sind die Forderungen der Tabellengläubiger in aller Regel wertlos.
§ 207 InsO
Einstellung mangels Masse

Stellt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein.

Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit bezeichnet die Situation, in der die Insolvenzmasse nicht oder nicht mehr ausreicht, um sämtliche Masseverbindlichkeiten zu decken. Für die Tabellengläubiger bedeutet das in aller Regel, dass keine Insolvenzquote zur Ausschüttung gelangen wird. Die Massegläubiger, die dann nur eine Quote auf ihre Masseforderungen bekommen, sollten sich allerdings mit § 61 InsO auseinandersetzen.
§ 208 InsO
Anzeige der Masseunzulänglichkeit

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. [...]
(2) [...]

Masseverbindlichkeiten

Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse, die im Laufe des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens begründet werden. Hierzu zählen insbesondere Verbindlichkeiten, die aufgrund einer Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter eingegangen werden, oder die für Rechts- oder Steuerberatungsleistungen zur Verfahrensdurchführung aufgewandt werden müssen. Über diese Masseverbindlichkeiten wird regelmäßig ein großer Teil der Insolvenzmasse aufgezehrt.

Vermehrt bedienen sich die Insolvenzverwalterkanzleien auch vertraglicher oder gesellschaftsrechtlicher Konstruktionen, um an diesem Teil der Kosten wirtschaftlich zu partizipieren. Nicht selten findet man daher in Insolvenzverfahren Rechnungen von Beratern, Steuerfachleuten und Archivaren, die mit der Person des Insolvenzverwalters oder dessen Sozien wirtschaftlich verbunden sind.

Für Großgläubiger kann es rentabel sein, die Ordnungsgemäßheit der beglichenen Masseverbindlichkeiten zu prüfen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet für die Gläubiger nach meiner Auffassung nur den nahezu vollständigen Verlust ihres Forderungswertes, wenn sie nicht wissen, wohin die Insolvenzmasse im Laufe des Insolvenzverfahrens abfließen wird.
§ 55 InsO
Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) [..]

Rang

Unter dem insolvenzrechtlichen Rang versteht man die Qualifikation von Ansprüchen der Beteiligten innerhalb der insolvenzrechtlichen Hierarchie. Der Geldbestand des Insolvenzverwalters, der aus der vollständigen Verwertung der Insolvenzmasse resultiert, wird am Ende des Verfahrens verteilt. An erster Stelle werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und danach die Masseverbindlichkeiten bedient. Der übrige Teil wird an die Tabellengläubiger und im Falle eines Restes an die nachrangigen Insolvenzgläubiger verteilt. Sollte immer noch etwas verbleiben, kann der Insolvenzschuldner selbst den Überschuss beanspruchen.
§ 39 InsO
Nachrangige Insolvenzgläubiger

Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen [...]
(2) [...]

Return

Der Return eines Gläubigers aus einem Insolvenzverfahren ist nicht mit der Insolvenzquote gleichzusetzen. Grundsätzlich sieht das Gesetz zwar vor, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Gleichwohl aber gibt es Möglichkeiten, als einzelner Gläubiger mehr als die anderen Gläubiger zu erhalten. Bekannt dürfte beispielsweise sein, dass über die Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses ein über die Insolvenzquote hinausgehender Return erzielt werden kann. Über Jahre hinweg habe ich aber noch weitere Strategien entwickelt, mit denen man sogar die vollständige Befriedigung der eigenen Forderung erreichen kann.

Für die Höhe der Insolvenzquote ist also primär der Insolvenzverwalter verantwortlich, für den Return aber jeder einzelne Gläubiger selbst.

Sanierungsprivileg

Mit Gesetz vom 27.06.2017 hat der Gesetzgeber im Einkommenssteuergesetz ein Sanierungsprivileg eingefügt. Die bisher im sogenannten Sanierungserlass beinhalteten Gedanken wurden in formelle Gesetzesform gegossen. Nunmehr kann der Steuerpflichtige bei einem Schuldenerlass zum Zwecke der Sanierung, insbesondere bei einem Gesamtvergleich, steuerliche Vorteile aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Regelung in Anspruch nehmen. Verzichten Gläubiger zur Verhinderung des Insolvenzverfahrens auf einen Teil ihrer Forderungen, wirkt sich dies bilanziell gewinnerhöhend aus, da die Passivseite der Bilanz verkürzt wird. Hierdurch können Buchgewinne entstehen, die grundsätzlich steuerbar sind. Nutz der Unternehmer oder das Unternehmen nunmehr aber die Möglichkeit der Steuerfreiheit von Sanierungserträgen nach § 3a EStG, unterfallen diese Buchgewinne nicht oder nicht vollständig der Besteuerung. Dies macht die Verhinderung eines Insolvenzverfahrens durch alternative Sanierungsinstrumente unheimlich attraktiv.
§ 3a EStG Sanierungserträge

(1) Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. [...]
(2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.
(3) [...]

Schlussrechnungsprüfung

Gemäß § 66 II S. 1 InsO ist das Insolvenzgericht verpflichtet, die Rechnungslegung des Insolvenzverwalters zu prüfen. Die Prüfung umfasst die rechnerische Richtigkeit der Buchhaltung und damit auch das ordnungsgemäße Verwalten der vereinnahmten Gelder. Ferner wird geprüft, ob der Insolvenzverwalter bestehende Vorzugsrechte, wie Masseverbindlichkeiten oder Absonderungsrechte, befriedigt hat und, ob die Insolvenzmasse ordnungsgemäß verwertet worden ist. In aller Regel bietet die Schlussrechnungsprüfung auch eine umfassende Grundlage zur Festsetzung einer gesetzmäßigen Vergütung des Insolvenzverwalters.

Die Insolvenzgerichte bedienen sich zunehmend externer Sachverständiger für diese Prüfungen.
§ 66 InsO
Rechnungslegung

(1) [...]
(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. [...]
(3) [...]

Tabellenbereinigung

Unter Tabellenbereinigung verstehe ich die Auseinandersetzung mit der Insolvenztabelle aus Sicht eines Gläubigers. Je nach Interessenlage müssen bestimmte Gläubiger der Insolvenztabelle verwiesen werden. Durch diese Vorgehen kann zum einen die Insolvenzquote erheblich erhöht werden. Zum anderen hängt die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen des Insolvenzverwalters, insbesondere aus der Insolvenzanfechtung, in aller Regel von der Zusammensetzung der Tabelle ab. Gerade für institutionelle Gläubiger ist die Tabellenbereinigung daher die Basis, für ein wirtschaftlich erfolgreiches Insolvenzverfahren.

Die Tabellenbereinigung erfolgt mittels Tabellenwiderspruchs. Geht der Gläubiger, gegen dessen Forderung Widerspruch erhoben worden ist, nicht gerichtlich vor, verliert er seine Tabellenposition endgültig.
§ 178 InsO
Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellungen

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. [...]
(2) [...]

Tabellengläubiger

Tabellengläubiger oder Insolvenzgläubiger sind im Sinne des § 38 InsO alle Gläubiger, die Forderungen gegen den Insolvenzschuldner haben, allerdings nicht auf eine Sicherheit zugreifen können. Sie erhalten am Ende des Verfahrens in Abhängigkeit der Höhe ihrer Forderungen zu dem Gesamtbestand an Forderungen anteilige Befriedigung, mithin die Insolvenzquote.
§ 38 InsO Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Tabellenwiderspruch

Gemäß § 178 I InsO gilt eine Forderung als in der Insolvenztabelle festgestellt, mithin nicht mehr angreifbar, wenn gegen Sie kein Widerspruch erhoben worden ist. Der Tabellenwiderspruch ermöglicht es den Gläubigern, nicht begründete Forderungen der Tabelle zu verweisen, allerdings regelmäßig nur zu Beginn des Insolvenzverfahrens. Es besteht zwar das Risiko, auf Feststellung zur Tabelle verklagt zu werden. Wer allerdings die Voraussetzungen für die Feststellung in der Tabelle kennt, kann die Risiken entsprechend kalkulieren und kostenneutral arbeiten.
§ 178 InsO
Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung

(1) [...]
(2) [...]
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Überschuldung

Die Überschuldung stellt bei juristischen Personen (GmbH, AG, etc.) einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dar. Entsprechendes gilt auch für die GmbH & Co.KG. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine positive Fortführungsprognose nicht besteht. Die Handels- oder Steuerbilanz indiziert regelmäßig die insolvenzrechtliche Überschuldung. Jedoch besteht die Möglichkeit, innerhalb der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz die tatsächlichen Werte der aktivierten Vermögensgegenstände in Ansatz zu bringen, insbesondere die stillen Reserven aufzudecken. Liegt eine bilanzielle Überschuldung vor, sollte allerdings eine Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung stets vorgenommen werden, um Haftungsgefahren und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
§ 19 InsO Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) [...]
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Vergütung des Insolvenzverwalters

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist regelmäßig der größte Kostenfaktor eines Insolvenzverfahrens. Sie wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. Jeder Gläubiger kann gegen die Festsetzung der Vergütung ein Rechtsmittel einlegen.

Die Berechnung der Vergütung ist in einem eigenen Gesetz geregelt, der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Die Vergütung orientiert sich an dem Volumen der Insolvenzmasse. Von dieser erhält der Insolvenzverwalter bestimmte prozentuale Anteile. Sodann werden in Abhängigkeit des Einzelfalls Zu- und Abschläge vorgenommen.

Von den Gläubigern wird die Überprüfung der festgesetzten Vergütung aber bisher nur sehr stiefmütterlich behandelt. Die Festsetzung der Vergütung ist jedoch der entscheidende Moment für die Höhe der Insolvenzquote. Wer sich mit den Vergütungsregeln auskennt, wird die Vergütung regelmäßig nicht nur erheblich mindern, sondern auch unnötige Ausgaben des Insolvenzverwalters im Vergütungsfestsetzungsverfahren liquidieren können.

Wer der Insolvenzanfechtung oder der Geschäftsführerhaftung ausgesetzt ist, sollte außerdem stets die Vergütung des vorläufigen Verwalters im Blick haben. Je weniger Insolvenzmasse abfließt, desto schwieriger sind Ansprüche aus der Insolvenzanfechtung oder der Geschäftsführerhaftung gegen Sie durchzusetzen.
§ 1 InsVV Berechnungsgrundlage

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. [...]
(2) [...]

§ 2 InsVV Regelsätze

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert, [...]

§ 3 InsVV Zu- und Abschläge

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn [...]
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn [...]

Zahlungsunfähigkeit

Die eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. Nach § 15a InsO begründet die Zahlungsunfähigkeit bei juristischen Personen (GmbH, AG, etc.) sogar die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. 

Die Zahlungsunfähigkeit wird vom Gesetzgeber in § 17 II S. 1 InsO jedoch nur sehr spärlich definiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb ausgehend von dem zu betrachtenden Stichtag eine Liquiditätslücke innerhalb der folgenden drei Wochen von mehr als 10 % erforderlich. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Jahresende 2017 ist diese Liquiditätslücke wie folgt zu ermitteln:

Es werden sämtliche fällige Verbindlichkeiten sowie sämtliche Verbindlichkeiten, die in den folgenden drei Wochen fällig werden, dem vorhandenen liquiden Vermögen sowie den in den folgenden drei Wochen zufließenden liquiden Mitteln gegenüber gestellt. Ergibt sich ein Lücke von mehr als 10 %, liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor.

Zuletzt begründet auch die Zahlungseinstellung nach § 17 II S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.
§ 17 InsO
Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.